StartseiteWir über unsSatzung

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

I. Der Verein hat den Namen "Verein für Fitness- und Gesundheitssport Bohmte". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen. Der Name lautet nun: "Verein für Fitness- und Gesundheitssport Bohmte e.V." (abgekürzt: "VFG Bohmte e.V.").
II. Er hat seinen Sitz in 49163 Bohmte, Landkreis Osnabrück.
III. Der Verein ist Mitglied im Landes-Sport-Bunde Niedersachsen e.V. und im Behinderten-Sportverband Niedersachsen e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
IV. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Präventions- und Rehabilitationssports.
Er wird insbesondere verwirklicht durch:
• Abhalten von geordneten Bewegungs-, Ball-, Sport- und Spielübungen
• fachliches Gerätetraining
• Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
• Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter/innen.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V. Der Verein ist politisch, ethnisch, und konfessionell neutral.
V.I Der VFG Bohmte e.V. will durch seine Tätigkeiten die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung und von Kindern und Jugendlichen mit seelische Behinderung in Anlehnung an SGB VIII verbessern. Desweiteren fördert wir Menschen in besonderen Lebensverhältnissen und besonderen sozialen Schwierigkeiten.

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§ 3 - Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.

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§ 4 - Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- Zeitmitgliedern
- ehrenamtlich tätigen
- Übungsleitern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern

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§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der geschäftsführende Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
II. Zeitmitglieder sind solche Personen, die für einen vereinbarten Zeitraum, d.h. Dauer der ärztlichen Verordnung bzw. Dauer eines Kurses, am Vereinsleben teilnehmen. Für Zeitmitglieder gilt während der Dauer der ärztlichen Verordnung bzw. Dauer eines Kurses § 5 Absatz I entsprechend.
III. Ehrenamtlich tätige Übungsleiter können auf Antrag beitragsfrei gestellt werden.
IV. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
V. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

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§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende bzw. einer Frist von vier Wochen vor Ablauf der ärztlichen Verordnung zulässig.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
• wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
• wegen eines schweren Verstoßes gegen Interessen des Vereins oder
• wegen groben unsportlichen Verhaltens.
IV. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
V. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe einem 1/2 Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
VI. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

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§ 7 - Die Rechte und Pflichten

I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und deren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgelegt.
IV. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

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§ 8 - Organe

I. Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
II. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
III. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
IV. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
V. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

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§ 9 - Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus dem:
• geschäftsführenden Vorstand
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
• erweiterten Vorstand
- dem/der Geschäftsführer/in
- den Abteilungsleitern
- dem/der Vertreter/in medizinischer Bereich
- dem/der Öffentlichkeitsbeauftragten
- dem/der Jugendbeauftragten
- dem/der Integrationsbeauftragten
- dem/der Gleichstellungsbeauftragtem
II. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
III. Der erweiterte Vorstand kann auf Vorschlag des Vorstandes um weitere Personen für besondere Aufgaben ergänzt werden.
IV. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
V. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
• der/die erste Vorsitzende
• der/die stellvertretende Vorsitzende
• der/die Kassenwart/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
VI. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, oder wird für den erweiterten Vorstand kein Kandidat gefunden, kann der geschäftsführende Vorstand, ein neues Mitglied, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch berufen.
VII. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
VIII. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

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§ 10 - Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

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§ 11 - Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederv.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
• Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
• Entlastung und Wahl des Vorstands
• Wahl der Kassenprüfer/innen
• Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit
• Genehmigung des Haushaltsplans
• Satzungsänderung
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Entscheidung in Berufungsfällen über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitglie-dern
• Bestätigung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
• Beschlussfassung über Anträge
• Auflösung des Vereins.

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§ 12 - Einberufung von Mitgliederversammlungen

I. Die Mitgliederversammlung wird durch den/der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung durch den/der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Als Einberufung (Einladung) gilt die Bekanntmachung in der örtlichen Presse ("Wittlager Kreisblatt" und/oder "Eichen-, Linden-, Kastanienblatt").
II. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
III. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
IV. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

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§ 13 - Ablauf und Beschlussfassung von Mitglieder.

I. Die Mitgliederversammlung wird durch den/der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung durch den/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiter/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
III. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

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§ 14 - Stimmrecht und Wählbarkeit

I. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder nach § 4 dieser Satzung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
II. Bei Wahlen können abwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre Zustimmung schriftlich vorliegt.
III. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

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§ 15 - Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

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§ 16 - Kassenprüfung

I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
II. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
III. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

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§ 17 - Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlossen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

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§ 18 - Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung dem/der Versammlungsleiter/in
- dem/der Protokollführer/in
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

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§ 19 - Auflösung des Vereins

I. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der im § 13 Absatz III festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes Beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen Träger, einer gemeinnützigen Organisation, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

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§ 20 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25. Februar 2010 in Kraft. Die bis dahin gültige Satzung wird aufgehoben.


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